Betriebliche Altersvorsorge

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss

z.b. an die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für Bestandszusagen ab 1.1.2022.

Der Arbeitgeberzuschuss ist an den Versorgungsträger zu leisten, über den der Versicherungsvertrag für die Entgeltumwandlung besteht.

Ist das z.b. aus tariflichen Gründen beim Versicherer nicht möglich oder gewünscht, kann die Erhöhung auch über einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer umgesetzt werden.

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